Überwachung der Bürger – mit der Demokratie vereinbar?
Die Debatte um die Einschränkung der Meinungsfreiheit sowie der zunehmend digitalisierten Überwachung der Bürger gewinnt an Fahrt. Ein Debattenbeitrag
VON ALEXANDER NEU
Wie kann es sein, dass demokratisch verfasste Staaten, das Merkmal westlicher Wertepolitik und moralischer Vorschlagshammer gegenüber Autokratien, selbst zunehmend zu Maßnahmen greifen, die die Trennschärfe zu autoritär geführten Regime aufzuweichen scheinen? Der internationale Epochenbruch, bei dem der Westen seine Globaldominanz zu verlieren und EU-Europa sowie Deutschland durch ausschließlich eigenes Unvermögen seiner Entscheidungseliten an die Peripherie der Weltpolitik zu rücken droht, hat offensichtlich Folgen nach innen: Die „Zügel“ im Inneren werden angezogen – also kein Widerspruch und keine grundsätzliche Opposition werden mehr geduldet.
Entpuppen sich liberale Werte angesichts einer Welt im Wandel als Schönwetterwerte, die bei Gewitter und Sturm mal eben weggepackt werden, statt sie gegen alle Wetterlagen zu verteidigen? Ist das berühmte und viel zitierte »Ende der Geschichte« nach dem Zusammenbruch des Sozialismus in Osteuropa vielleicht doch nicht das Ende autoritärer Regime, sondern ironischerweise das Ende liberaler Regime durch die Hintertür, weil die liberalen Führungseliten die Demokratie mit dem Argument der zu schützenden Demokratie mit auch demokratienegierenden Maßnahmen zu Tode schützen? Und was ist mit »unserer Demokratie« gemeint? Ist es eine Demokratie im eigentlichen Sinne des Begriffs, also eine Volksherrschaft, die so auch im Grundgesetz normiert ist? Oder ist es eine Demokratie, wie manche Kritiker behaupten, auf die die Parteien Besitzansprüche geltend machen – mithin eine Parteiendemokratie und ein Parteienstaat?
Grenzen der liberalen Ordnung
Die liberale Ordnung auch der Bundesrepublik Deutschland war ein Markenkern, mit dem man auch international selbstbewusst auftrat. Die dunklen Stunden des deutschen Faschismus haben die Verfassungsväter und -mütter dazu angehalten, die Meinungsfreiheit als essenzielle Voraussetzung demokratischer Diskurse widerstreitender Auffassungen auch verfassungsrechtlich als Grundrecht zu schützen, mithin Verfassungsrang zu verleihen:
»Artikel 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.«
Zwar fällt die Meinungs- und Informationsrezeptionsfreiheit nicht unter die Ewigkeitsklausel (Art. 79 GG), womit sie vor Veränderungen für ewig geschützt wäre. Aber erstens wäre für eine Verfassungsänderung auch für Artikel 5 eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie eine Zweidrittelmehrheit des Bundesrates erforderlich (Art. 79 Abs. 2 GG), was zwar keinen absoluten, aber doch einen weitgehenden Schutz bietet. Und zweitens stellt die Meinungsfreiheit, wie bereits erwähnt, die essenzielle Grundlage demokratischer Diskurse dar. Die Demokratie selbst ist wiederum über Artikel 20 GG als Staatsstrukturprinzip vor Veränderungen geschützt, da dieser Artikel unter die Ewigkeitsklausel fällt. Kurzum: Wer die Meinungsfreiheit angreift, greift die Demokratie und somit das Grundgesetz an.
Artikel 20 Grundgesetz – Unveränderbar
Das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz legt in Artikel 20 die Strukturprinzipien des deutschen Staates, auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der NS-Herrschaft dar. In Artikel 20 heißt es:
»[Verfassungsgrundsätze - Widerstandsrecht]
• Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
• Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
• Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
• Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Diese Verfassungsgrundsätze spiegeln die Grundstrukturen der deutschen Staatlichkeit wider: Es ist ein Sozial- und Rechtsstaat mit föderalen Strukturen (Abs. 1 und 3). Es ist eine Demokratie, die sowohl repräsentative (»Wahlen«), aber auch direktdemokratische (»Abstimmungen«) Willensbildungsinstrumente beinhaltet (Abs. 1 und 2).
Das Volk ist in einer Demokratie der Souverän und so auch folgerichtig in Artikel 20 Abs. 2 GG rechtlich normiert. Oder umgekehrt formuliert: Eine behauptete Demokratie ohne Volkssouveränität ist per Definition keine Demokratie. Denn Demokratie heißt übersetzt »Volksherrschaft« und stellt das Gegenteil einer Autokratie dar. Die Autokratie ist definiert als Selbstherrschaft einer Person oder Personengruppe, die über das Volk herrscht. Die Souveränität ist nicht dem Volke, sondern dem Herrscher oder der Herrschaftsgruppe zugeordnet – die Herrschaftssouveränität.
Repräsentativ-parlamentarische Demokratie und direkte Demokratie – keine Gegensätze, sondern sinnvolle Ergänzungen Die Volkssouveränität, also die Herrschaft des Volkes, findet – zumindest verfassungstheoretisch – durch das Volk statt. Zur Umsetzung der […]