Gesellschaft

Mit BND und Verfassungsschutz gegen aufmüpfige Publizisten und Parteien

Mit seinem in das sommerliche Aufmerksamkeitsloch geworfenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Nachrichtendienste schafft Innenminister Alexander Dobrindt die Grundlage dafür, Parteien und Publizisten, die Narrative der Regierung, der EU oder der NATO angreifen, mit geheimdienstlichen Mitteln auszuforschen und zu bekämpfen.

VON NORBERT HÄRING


Was den Verfassungsschutz angeht, sieht der Gesetzentwurf[1] des Heimatschutzministers zur Reform der Nachrichtendienste vor, diesem die Erlaubnis zu geben, von der Aufklärungs- zur Eingriffsbehörde zu werden, was laut Bundesverfassungsgericht der Intention des Grundgesetzes widerspricht. Zu den Befugnissen soll es nach dem geplanten § 60 Bundesverfassungsschutzgesetz gehören, »Beteiligte« mit falschen Informationen zu versorgen oder Informationen zu verfälschen.

Die Voraussetzungen wirken sehr restriktiv. Es muss um die Abwehr terroristischer Gewalttaten oder sicherheitsgefährdender Tätigkeiten für eine fremde Macht gehen. So restriktiv, wie sie klingen sollen, sind sie laut Begründung des Gesetzentwurfs (zu § 60 Abs. 3 Nr. 2) aber nicht. Es genügt, wenn eine ausländische Macht (mutmaßlich) systematisch mit »Einflussoperationen, die die demokratische Willensbildung verdeckt manipulieren«, in Deutschland aktiv ist. Dann kommt es nicht darauf an, ob ein Publizist, der Regierungs- oder NATO-Kritisches veröffentlicht, dies unter ausländischem Einfluss tut. Damit er »Beteiligter« ist, genügt es, wenn sein Wirken den ausländischen Propagandakriegern nutzt und von diesen entsprechend verwendet wird.

Auch die notwendige Gefährdung »besonders gewichtiger Rechtsgüter« ist schnell festgestellt. Diese besonders gewichtigen Rechtsgüter sind nämlich unter anderem »die freiheitliche demokratische Grundordnung« und »die Sicherheit der Europäischen Union und der internationalen Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört«, wobei die NATO im Gesetzentwurf besonders oft genannt wird. Wann deren Sicherheit gefährdet ist, bestimmt die NATO selbst. Da sie sich im Propagandakrieg mit Russland befindet, braucht es dafür nicht viel.

Es braucht also wenig, damit der Verfassungsschutz einen kritischen Publizisten nicht nur ausforschen darf, sondern ihn auch durch Zuspielen von Falschinformationen in die Irre führen und desavouieren darf. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Parteien, die der EU oder der NATO kritisch gegenüberstehen und, wie aktuell AfD und BSW, kampagnenhaft als 5. Kolonne Moskaus dargestellt[2] werden.

Schon das Ausforschen selbst kann in Zusammenhang mit Anfragen bei oder der Informationsweitergabe an Dritte einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen haben. Fragt der Verfassungsschutz bei der Bank nach Kontodaten, ist die Kontokündigung für das betroffene Medium oder den Publizisten oft nicht weit. Die Anfrage zum Anlass dafür zu nehmen, ist den Banken zwar ausdrücklich verboten. Aber sie müssen eine Kontokündigung nicht begründen. Ohnehin ist es ihnen verboten, den Betroffenen über die Anfrage zu informieren.

§51 erlaubt, falls »erforderlich«, die Übermittlung von Erkenntnissen an »inländische nichtöffentliche Stellen«, darunter an Einrichtungen mit Freizeit-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderungsangeboten für Kinder, Jugendliche, Parteien und politische, gemeinnützige oder mildtätige Vereine, wenn der Betreffende Mitglied oder Beschäftigter ist oder werden will. Das kann sich leicht zu einem effektiven Berufsverbot auswachsen.

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Auslandsgeheimdienst darf mitmischen Durch die Reform des BND-Gesetzes soll auch der Auslandsgeheimdienst bei der Überwachung und Bekämpfung derer mitwirken dürfen, die in der aktuellen Propagandasprache gemeinhin als putinfreundliche Publizisten, Medien […]

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