Militarisierung der Republik - Teil 2
Teil 2
Bundesdeutsche Waffen-, Logistik- und Kriegshilfen aus verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Sicht
Teil 1 des Beitrags ist in Ausgabe 5/6 2026 erschienen.
VON ROLF GÖSSNER
Unter Panzerketten: Diplomatie und Friedensgebot
Angesichts der insgesamt höchst einseitigen Fokussierung auf Hunderte Milliardenschwere militärische Aufrüstung und Kriegsertüchtigung hierzulande (siehe Teil 1 des Beitrags), aber auch auf extensive deutsche Rüstungsexporte und Waffenlieferungen an Kriegsparteien und in Kriegsgebiete scheint das Friedensgebot der UN-Charta (Art. 1 Ziff. 1) und des Grundgesetzes (Präambel, Art. 1, 24, 25, 26 GG) längst unter die Panzerketten geraten zu sein. Gemäß diesen verfassungs- und völkerrechtlichen Friedensgeboten haben die UN-Mitgliedstaaten und damit auch die Bundesrepublik vorrangig »den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren« sowie »dem Frieden der Welt zu dienen«. Nach dem sträflich vernachlässigten Friedensgebot des Grundgesetzes wären Handlungen staatlicher Instanzen und Akteure, die »das friedliche Zusammenleben der Völker« stören, prinzipiell verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen (Art. 26 I GG).
Tatsächlich sind mit der vorherrschenden Aufrüstungspolitik und militärischen Unterstützung zur Selbstverteidigung der Ukraine gegen Russlands völkerrechtswidrigen Angriffskrieg (seit 2022) friedensfördernde diplomatische Bemühungen von Seiten der EU und Deutschlands von vornherein ins Hintertreffen, ja allzu lange Zeit fast gänzlich aus dem Blick geraten. So sind frühzeitige Deeskalations- und Waffenstillstandsbemühungen unterblieben, und Chancen eines Verhandlungsfriedens unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen beider Seiten blieben ungenutzt. Chancen, die es anfänglich durchaus gegeben hatte, so etwa in Istanbul 2022 kurz nach Beginn des Krieges.[1] Auffallend ist zudem die mediale und politische Ausblendung der Vorgeschichte des Krieges, etwa was die NATO-Osterweiterung anbelangt. So wird auch die zentrale Frage ausgeblendet, ob der Krieg, unter Anerkennung russischer und ukrainischer Sicherheitsinteressen, nicht hätte von vornherein vermieden werden können.[2]
Stattdessen wurde und wird dieser verlustreiche und zerstörerische Krieg, der längst zum Stellvertreter- und Abnutzungskrieg mutiert ist, von westlicher Seite weiter befeuert und verlängert – längst auch mithilfe von Waffen, mit denen militärische Ziele in Russland zerstört werden können. All dies mit dem Ziel eines Ukraine-Sieges oder zumindest, Russland an den Verhandlungstisch zu zwingen. Was jedoch selbst nach vier Jahren massiver Aufrüstungshilfe, Krieg und Leid weder gelungen noch wirklich absehbar ist.
Da musste doch tatsächlich ausgerechnet ein unberechenbarer Autokrat wie US-Präsident Donald Trump daherkommen, um nach so vielen Kriegsjahren und Rüstungsexporten mit direkten US-Kontakten zu Russlands Präsident Putin und Ukraine-Präsident Selenskyj endlich Bewegung in die festgefahrene Situation zu bringen. Was immer im Einzelnen von dessen deal-gesteuerter, ausbeutungsgeiler und erratischer Verhandlungstaktik zu halten und zu erwarten ist: Doch immerhin kam endlich und immer wieder Bewegung in diese eskalierende Kriegsgeschichte, wie sie EU und Deutschland, trotz einiger Telefonkontakte, bislang nicht zustande gebracht hatten. Erst in neuerer Zeit bewegte sich etwas von Seiten der EU und Großbritanniens – angesichts mangelnder Intensität jedoch ohne Erfolg. Doch klar sein dürfte: An einer Verhandlungslösung wird letztlich kein Weg vorbeiführen – je früher, desto besser.
Teil 2 Bundesdeutsche Waffen-, Logistik- und Kriegshilfen aus verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Sicht Teil 1 des Beitrags ist in Ausgabe 5/6 2026 erschienen. VON ROLF GÖSSNER Unter Panzerketten: Diplomatie und Friedensgebot […]