Globales

Warum die Pflicht zum Frieden für alle gilt

Sorglos, heimtückisch und militaristisch – so wird derzeit die Diplomatie missbraucht

VON RALPH BOSSHARD


In den letzten Jahren gingen westliche Regierungen mit dem Begriff des Kriegs zunehmend sorglos um. Dabei lässt verbrieftes Völkerrecht und Völker-Gewohnheitsrecht kaum eine Interpretation zu: Regierungen haben keine Freiheit der Wahl zwischen außenpolitisch-diplomatischen und militärischen Mitteln zur Lösung eines Problems. Das ist nicht pazifistische Träumerei, sondern eine Errungenschaft aus zwei Weltkriegen, welche Millionen von Toten gefordert haben. Und das wird zur Pflicht in einer Zeit, in welcher die Arsenale der Atommächte das Leben auf der Erde generell auslöschen können.

Zwar besitzen Staaten gemäß Artikel 51 UN-Charta das verbriefte Recht auf Selbstverteidigung, aber Regierungen können nicht willkürlich den Selbstverteidigungsfall erklären und losschlagen: Die Caroline-Kriterien von 1842 geben Hinweise darauf, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Staat völkerrechtskonform Selbstverteidigung üben kann.[1]

Schon vor dem Gewaltverbot der UN-Charta erklärte der Briand-Kellogg-Pakt im Jahr 1928 den Krieg als Mittel der nationalen Politik für rechtswidrig und stellte Regierungen damit vor stärkere Rechtfertigungszwänge für den Fall, dass sie militärische Gewalt anzuwenden planten.[2] Er nahm Staaten zumindest die moralische und rechtliche Legitimation, Krieg als Handlungsoption in Erwägung zu ziehen, wenn sie mit dem Fortgang von Verhandlungen nicht zufrieden waren. Als Handlungsoption war Krieg aber trotzdem nicht gänzlich vom Tisch, denn der Briand-Kellogg-Pakt sah keine durchsetzungsstarken Sanktionsmechanismen vor, ebenso wenig wie der schon am 10. Januar 1920 gegründete Völkerbund.

Der Briand-Kellogg-Pakt setzte aber einer Ära des Rechtspositivismus ein Ende: In der Tradition des Clausewitz-Zitats, wonach der Krieg die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln sei, glaubten vor allem Militärs lange, dass es das gute Recht eines Monarchen oder einer Regierung sei, bei Bedarf die Verhandlungen mit der Gegenseite abzubrechen und zur Waffe zu greifen, um ihre legitimen Ansprüche gewaltsam durchzusetzen.[3] In dieser Denkweise gibt es eine Phase des Friedens, die mittels Kriegserklärung abgelöst wird durch eine Periode, in welcher das Militär das Sagen hat. Irgendwann, wenn die Waffen gesprochen haben – so glaubte man damals –, geben die Militärs das Zepter zurück an die Politiker und Diplomaten, die dann einen Friedensvertrag aushandeln. So ging der europäische Kontinent in den Ersten Weltkrieg.

Die Realität heute ist geprägt von einer Parallelität von diplomatischen und militärischen Strategien zur Problemlösung. Eine rein diplomatische Strategie wirkt rasch zahnlos und eine rein militärische eben militaristisch. Die Frage ist nur, wo der Punkt erreicht ist, an welchem die eine Strategie die andere ausschließt. Diese Frage und weniger völkerrechtliche Beurteilungen soll hier im Fokus stehen.

Gerade in Zeiten »hybrider« Kriegführung ist es für Regierungen zunehmend schwieriger zu verstehen, ob das Land sich nun in einem Krieg befindet oder nicht. Die Teilnahme nichtstaatlicher Akteure an Kriegen stellt hierbei eine besondere Erschwernis dar. Zwischen Frieden und Krieg existiert oft eine Phase, in welcher zwar Gewalt ausgeübt wird, der es aber an bestimmten Eigenschaften fehlt, damit wir sie als Krieg bezeichnen. Heutzutage ist es durchaus gewollt, dass dem Opfer einer Aggression in einer Anfangsphase noch gar nicht bewusst ist, dass Krieg geführt wird. Ein Aggressor wird es nach Möglichkeit so aussehen lassen, als führe er eine Operation zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse, zur Hilfeleistung an die Bevölkerung einer Region oder ergreife Maßnahmen zur Gewährleistung seiner eigenen Sicherheit.

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Bild: Konfliktzyklus Quelle: Verfasser Der Fimmel des Enthauptungsschlags Unmissverständlich geklärt wird diese Frage dann oftmals durch den Ausbruch massiver Gewalt in Form des in Mode gekommenen Enthauptungsschlags. Maßgebliche Doktrin für […]

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