Verleihung des Whistleblower-Preises 2011
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Von REDAKTION, 6. Juni 2011 –
Am 1. Juli 2011 werden die Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW) und die Deutsche Sektion der Juristenvereinigung IALANA („Juristinnen und Juristen gegen atomare, biologische und chemischen Waffen“) in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften zum siebenten Mal den „Whistleblowerpreis“ vergeben.
Mit diesem Preis werden Persönlichkeiten ausgezeichnet, die als Insider schwerwiegende Missstände, Risiken oder Fehlentwicklungen aus ihrem beruflichen Umfeld im öffentlichen Interesse aufgedeckt haben.
Die Auszeichnung wird seit 1999 alle zwei Jahre verliehen. Erstmalig erhielt der ehemalige Kapitän der sowjetischen Marine Alexander Nikitin den Preis für seine Veröffentlichungen, in denen er unter anderem auf verwahrloste Atommüll-Plätze und den desolaten Zustand der russischen Nordmeerflotte aufmerksam machte. Er wurde verhaftet, mit Prozessen überzogen und erst endgültig freigesprochen, nachdem der Untergang der Kursk seine Warnungen auf grausame Art bestätigt hatte.
Die diesjährige Auszeichnung erhalten je zur Hälfte Dr. Rainer Moormann aus Aachen sowie „Anonymus“ – die Persönlichkeit, die das Video „Collateral Murder“ via Wikileaks publik gemacht hat.
Dr. Rainer Moormanns „nuklearfeindliche Aktivitäten“
Dr. Rainer Moormann arbeitet seit 35 Jahren in der Kernforschungsanlage (KFA), dem heutigen Forschungszentrum in Jülich (FZJ). Zu seinen wissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkten zählte über lange Zeit die Sicherheit von Kugelhaufen-Reaktoren (Hochtemperatur-Reaktoren, HTR). Ein Versuchsreaktor dieses Typs (AVR) mit einer Kapazität von 15 Megawatt war in Jülich bis 1988 in Betrieb. Er wurde mit in Graphitkugeln eingeschlossenem Brennstoff betrieben und mit Helium-Gas gekühlt. Hochtemperatur-Reaktoren werden von interessierten Kreisen in der Fachwelt, in der Wirtschaft und in der Politik bis heute dafür gerühmt, dass sie „inhärent sicher“ seien: Bei ihnen bestehe, im Gegensatz etwa zu Leichtwasser-Reaktoren, nicht das Risiko einer Kernschmelze; nukleare Katastrophen seien damit nicht zu befürchten. Dr. Moormann ist in seinen Untersuchungen demgegenüber zu dem Schluss gelangt, dass mit der Kugelhaufen-HTR-Technologie andere, nicht minder bedrohliche Störfallmöglichkeiten und Risiken mit katastrophalen Folgen für Mensch und Umwelt verbunden sind.
Rainer Moormann hat aufgedeckt, dass der 1988 endgültig stillgelegte Versuchsreaktor in Jülich im Normalbetrieb jahrelang unzureichend gegen überhöhte Betriebstemperaturen im Reaktorkern gesichert war. Hinweisen auf zu hohe Reaktortemperaturen wurde nicht hinreichend nachgegangen. Dr. Moormann hat Indizien dafür vorgelegt, dass der Betreiber-Gesellschaft mutmaßlich schon seit Ende der 1970er Jahre die Problematik überhöhter Betriebstemperaturen aufgefallen war. Möglicherweise befürchtete man, dass entsprechende Untersuchungen das Ende des AVR-Betriebs bedeuten könnten. Die Aufsichtsbehörde gab sich mit der Vorlage von Modellrechnungen durch die Betreiber-Gesellschaft zufrieden.
Durch die Untersuchungen ist auch der begründete Verdacht aufgekommen, dass der AVR Jülich am 13. Mai 1978 nur knapp einem GAU mit den verheerenden Folgen einer weitflächigen radioaktiven Verseuchung der Umwelt entging. Ursache dafür war ein Haarriss in einem Dampferzeuger-Rohr, das sich über dem Reaktorkern befand und aus dem mehr als eine Woche erst Dampf und später flüssiges Wasser in den Reaktorbehälter gelangte (ca.30 t). Wenn das Leck und damit die Wassereinbruchsrate größer gewesen und bei den typischerweise überhöhten Temperaturen eingetreten wäre, so Dr. Moormann, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit in sehr großen Mengen hochexplosives Gas (Wasserstoff plus Kohlenmonoxid) entstanden. Weiterhin hätte es durch das Graphit-Wasser-Gemisch einen positiven Reaktivitäts-Koeffizienten geben können, der innerhalb kürzester Zeit zum Durchgehen des Reaktors geführt hätte – wie in Tschernobyl.
In der Folge des 1978 als normaler Störfall eingestuften Wassereinbruchs gelangte zudem beim Abpumpen radioaktiv hoch kontaminiertes Wasser aus dem Reaktorbehälter ins Erdreich unter dem Reaktor und ins Grundwasser. Die konkreten Auswirkungen dieser Kontamination liegen bis heute im Dunkeln. Über damit verbundene Gesundheitsgefährdungen sowie einen möglichen Zusammenhang mit gehäuften Leukämieerkrankungen im Umland herrscht Ungewissheit. Der gegenwärtige Leiter der Reaktorsicherheitsforschung am FZ Jülich, Prof. Allelein, äußerte unlängst vor laufenden Kameras im WDR, eine Gefahr für Mensch und Umwelt sei vom AVR niemals ausgegangen. Die Analyse des Störfalls von 1978 sei nicht Sache seines Instituts. Nach einer dreiteiligen Serie im WDR im April 2011 und Präsenz in den ARD-Tagesthemen am 8.4.2011 hat das FZ Jülich nunmehr am 11.4.2011 in einer Presseerklärung Stellung genommen. Darin heißt es: „Die von Dr. Moormann dargestellten Fakten werden – nach Einschätzung des Forschungszentrums – in der Fachwelt nicht in Frage gestellt. Wissenschaftlich kontrovers wird hingegen diskutiert, wie die Schlussfolgerungen von Dr. Moormann im Hinblick auf die Spaltproduktfreisetzung innerhalb des Reaktors und die Sicherheit des Betriebes des AVR damals zu bewerten sind.“
Nun soll es offenbar zu einer ernsthaften Untersuchung des damaligen Störfalls durch ein vom FZ Jülich in „Reaktion auf das Reaktorunglück in Fukushima“ in Aussicht genommenes Expertengremium kommen. Dessen pluralistische Zusammensetzung, Arbeitsfähigkeit und wissenschaftliche Unabhängigkeit ist bislang allerdings nicht hinreichend gesichert.
Angesichts der intensiven Bestrebungen der „Atom-Community“, nach dem seit 2001 beschlossenen „Atom-Ausstieg“ Deutschlands das technologische Know-How wie auch Konstruktionselemente des HTR nunmehr zu exportieren und z.B. in Südafrika, China und anderen Ländern, darunter Polen, zu vermarkten, ist eine von der Betreibergesellschaft und vom FZ Jülich unabhängige Untersuchung der AVR/HTR-Technologie überfällig.
Dr. Moormanns Whistleblowing begründet auch starke Zweifel an der Atomaufsicht. So wurde Hinweisen auf viel zu hohe Temperaturen im Reaktorkern nicht nur vom Betreiber und vom FZJ, sondern auch von Seiten der Atomaufsichtsbehörde nicht rechtzeitig nachgegangen.
Nach der Stilllegung des AVR 1988 und der Umwandlung der KFA in das FZ Jülich wurde dort an den Sicherheitsproblemen der HTR-Technologie weitergeforscht. Die Sicherheitsforschung für den geplanten HTR-Reaktor in Südafrika erbrachte reichlich Drittmittel. Zu den ungeschriebenen Gesetzen am FZ Jülich zählte dabei, dass keine Negativmeldungen über die Reaktorsicherheit „nach draußen“ gelangen sollten. Dass Dr. Moormann seine Kritik trotzdem intern und öffentlich ohne disziplinare Sanktionen artikulieren konnte, ist erfreulich. Dennoch hat er teuer für seine Zivilcourage zahlen müssen. Er wurde intern und von der externen „Kugelhaufen-Community“ als Nestbeschmutzer diffamiert und als „verrückt“ („insane“) verleumdet Seine Arbeitsgruppe im FZ Jülich wurde aufgelöst. Er selbst wurde in eine andere Abteilung versetzt, wo er für das Projekt „Europäische Spallationsquellen“ (ESS) arbeitet. Dort wurde er aufgefordert, seine „nuklearfeindlichen Aktivitäten“ einzustellen, da man auf Aufträge aus dem Nuklearbereich angewiesen sei. In Kürze soll er „aus finanztechnischen Gründen“ erneut versetzt werden. In wenigen Monaten geht er in den vorzeitigen Ruhestand.
Dr. Moormanns Whistleblowing und seine Orientierung am Gemeinwohl sind beispielhaft für verantwortliches wissenschaftliches Handeln, erklärte die Jury.
„Anonymus“ – Kriegsverbrechen öffentlich gemacht
Den Whistleblowerpreis 2011 erhält zur Hälfte eine bislang anonyme Persönlichkeit. Sie hat im April 2010 ein von den US-Behörden als Staatsgeheimnis gehütetes Dokumentations-Video über ein von US-Soldaten im Irak verübtes schweres Kriegsverbrechen der Welt-Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die bisherige Anonymität dieser Persönlichkeit steht der Preisverleihung nicht entgegen. Ausgezeichnet und geehrt wird das Whistleblowing. Die Preisübergabe an den/die Whistleblower/in wird erfolgen, sobald dessen/deren Identität feststeht. Bis dahin wird das Preisgeld – zusammen mit für diesen Zweck zusätzlich eingeworbenen Spenden – treuhänderisch hinterlegt und für die Unterstützung derjenigen verwendet, denen die Veröffentlichung dieses Videos straf- oder disziplinarrechtlich zum Vorwurf gemacht wird.
Das dienstlich aufgenommene Bord-Video zeigt die gezielte Tötung von mindestens sieben unbewaffneten Zivilpersonen durch die Besatzung eines US-Kampfhubschraubers am 12. 7. 2007 im Irak. Unter den getöteten Zivilisten befanden sich zwei Journalisten der Nachrichtenagentur Reuters sowie ein Schwerverletzter und mehrere Personen, die ihn bergen wollten. Das todbringende „engagement“ der Hubschrauberbesatzung war zuvor über Funk von ihrer militärischen Einsatzleitung mehrfach genehmigt worden. Das Bord-Video ‚Collateral Murder‘( http://www.collateralmurder.com/ ) dokumentiert zugleich die mit den Mordhandlungen einhergehenden rüden und menschenverachtenden Begleitkommentare der Täter. Außerdem beweist es, dass offizielle Sprecher der multinationalen Streitkräfte im Irak Öffentlichkeit und Presse über den Vorfall belogen haben. Schließlich ist damit klar, dass das von der US-Army eingeleitete Vor-Ermittlungsverfahren gegen die an der Tat beteiligten US-Soldaten 2007 zu Unrecht eingestellt worden ist.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr gegen die Täter vorgegangen würde. Stattdessen konzentrieren sich die Strafverfolgungsbehörden darauf, den vermeintlichen Whistleblower zu überführen. Das ist die alte, bedrohliche Reaktion, wenn Staaten „im nationalen Interesse“ schwerstes Unrecht begehen: Nicht derjenige ist schuldig, der das Verbrechen begangen hat, sondern der Bote, der die Nachricht der Öffentlichkeit überbringt.
Militärische Kampfhandlungen dürfen sich nach geltendem Recht (vgl. u.a. Art. 51 und 52 des I. Genfer Zusatzprotokolls) nur gegen die Streitkräfte des Gegners und andere militärische Ziele richten, nicht jedoch gegen die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte. Unterschiedslose Angriffe sind verboten. Zivilpersonen, die nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, sind von Soldaten – auch in Kampfgebieten – zu schonen und zu schützen. Sie dürfen weder angegriffen noch getötet, verwundet oder gefangen genommen werden. Repressalien gegen die Zivilbevölkerung sind verboten, ebenso u.a. Maßnahmen zur Einschüchterung oder Terrorisierung. Selbst bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Zivilbevölkerung, die sich im Bereich oder in unmittelbarer Nähe des zu bekämpfenden Objekts befindet, zu schonen. Wenn möglich, ist die Zivilbevölkerung vor einem Angriff zu warnen. Jeder einzelne Soldat ist persönlich für die Einhaltung dieser Regeln des sog. humanitären Völkerrechts verantwortlich. Vorgesetzte dürfen Befehle nur unter strikter Beachtung dieser Regeln erteilen. Wer diese Regeln des humanitären Völkerrechts, das auch im Völkergewohnheitsrecht seinen Niederschlag gefunden hat, verletzt, begeht ein Kriegsverbrechen, das sowohl nach nationalem als auch nach internationalem Recht als schwere Straftat zu verfolgen ist.
Gravierende gesetz-, verfassungs- oder völkerrechtswidrige Vorgänge oder Zustände und entsprechende Handlungen staatlicher Amtsträger bekannt zu machen, kann dem “nationalen Interesse” eines demokratischen Rechtsstaates niemals abträglich sein. Dieses erfordert die Einhaltung seiner Rechtsordnung, nicht aber deren Verletzung. Anderenfalls kann von einem Rechtsstaat nicht mehr die Rede sein. Jede rechtsstaatliche Demokratie ist auf die Kontrolle ihrer Amtsträger durch ihre Bürgerinnen und Bürger und die Medien existenziell angewiesen. Diese Kontrolle kann nur dann hinreichend effektiv sein, wenn die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. In einer rechtsstaatlichen Demokratie liegt es deshalb gerade nicht im öffentlichen Interesse (“Gemeinwohl”), schweres staatliches Unrecht, Straftaten oder gar Verbrechen von Amtsträgern zu vertuschen und vor der Öffentlichkeit und den Wahlbürgern geheim zu halten.
Der Träger des Whistleblower-Preises 2003, Daniel Ellsberg, der 1971 die als Staatsgeheimnis klassifizierten ‚Pentagon Papers‘ an die Presse weitergab und damit geheime Ziele des Vietnam-Krieges sowie folgenschwere Lügen der US-Regierungen der Präsidenten Truman, Eisenhower, Kennedy und Johnson gegenüber dem US-Kongress und der Öffentlichkeit aufdecken half, hat wiederholt zum Whistleblowing im und über den Irak-Krieg aufgerufen. Für ihn ist der nun des Whistleblowing verdächtigte Bradley Manning ein „wahrer Held“.
Die Offenbarung von Vorgängen, die gegen die Verfassung, insbesondere die Grundrechte, und gegen das Völkerrecht verstoßen, müssen durch den Gesetzgeber oder zumindest die auslegende Rechtsprechung von strafrechtlicher Verfolgung freigestellt werden.
Zu Recht wird deshalb in Art. 68 der Hess. Verfassung bestimmt, dass “niemand … zur Rechenschaft gezogen werden (darf), wenn er auf Tatsachen hinweist, die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten darstellen.” Seit der Strafrechtsreform von 1968 gibt es dazu auch im deutschen Bundesrecht erste rudimentäre Ansätze. Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 StGB regelt, dass “Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, keine Staatsgeheimnisse” sind.
Es wurde berichtet, dass sich der von den US-Behörden wegen der Weitergabe des „Irak-Videos“ an Wikileaks beschuldigte Soldat Bradley Manning auf dem militärischen Dienstweg vergeblich an seine Vorgesetzten gewandt hatte, um eine Aufklärung der auf dem Video dokumentierten Vorgänge zu erreichen. Von ihnen erhielt er jedoch lediglich die Aufforderung zu schweigen („shut up“). Was hätte ein US-Soldat oder anderer Insider, der von dem Video Kenntnis erhielt, nach den Erfahrungen Daniel Ellsbergs verantwortlicherweise anderes tun sollen, als sich an die Medien zu wenden und damit zum Whistleblower zu werden?
Die US-Gerichte werden entscheiden müssen, ob sie auf eine solche Fallkonstellation ihre langjährige ‚public policy‘-Rechtsprechung anwenden können. Danach kann von keinem Bürger verlangt werden, etwas zu tun, „das in der Tendenz gemeinschädlich oder gegen das Gemeinwohl gerichtet ist“.
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Wikileaks verdient für seine informationstechnische Professionalität und seinen Mut Anerkennung. Aber auch Wikileaks und die anderen Medien, die darüber berichten, „leben“ davon, dass es Menschen gibt, die sich zu Wort melden, wenn anderen Menschen im Geheimen Unrecht geschieht, sie unterdrückt oder gar getötet werden. Ohne Whistlelower könnte auch Wikileaks nicht Wahres berichten, wo Lüge zur herrschenden Wahrheit zu werden droht.
Darum verleihen IALANA und VDW der bislang anonymen Pesönlichkeit, die als Informant Wikileaks die Daten zum Video ‚Collateral Murder‘ übermittelt hat, den – diesmal geteilten – Whistleblowerpreis 2011.