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Das Bundesverfassungsgericht billigt Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung –
Von THOMAS EIPELDAUER, 19. März 2013 –
Heute um 10 Uhr vormittags haben die Männer und Frauen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in ihren roten Roben ein Urteil getroffen, das den Abschluss einer langjährigen Geschichte der Legalisierung von informellen Absprachen in Strafgerichtsprozessen bildet.
Man darf nun auch mit dem Sanktus der Verfassungsrichter vor Gericht dealen. Das Prinzip dabei ist sehr simpel: Wenn in einem Strafprozess Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger nebst dem Angeklagten selbst den Eindruck haben, es wäre für alle Beteiligten günstiger, sich über den Ausgang des Verfahrens zu verständigen, treffen sie eine Absprache, die meistens lautet: Geständnis gegen ein milderes Strafmaß. Der Angeklagte hat dann im Idealfall weniger abzusitzen, oder er bekommt gar eine Bewährungs- statt einer Haftstrafe. Der Staatsanwalt und der Richter haben Zeit gespart und können sich dem nächsten Geschäft widmen.
So weit, so einfach. Dass in einer Gesellschaft, deren Grundprinzip der Warentausch ist, auch Rechtsprechung bisweilen nach dem Prinzip eines Bazars funktioniert, ist eigentlich kaum verwunderlich. Gleichwohl stimmt das Aushandeln von Prozessergebnissen nicht mit dem Selbstverständnis, dass die bürgerliche Rechtsordnung vor sich herträgt – Stichwort: „Wahrheitsfindung“-, überein. Und so war es ursprünglich auch nicht vorgesehen, musste aber, da in der wirklichen Praxis weit verbreitet, irgendwie in die formale Ordnung der Dinge eingefügt werden.
Das geschah 2009 mit dem „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ im Paragraphen 257c der Strafprozessordnung. Dieser legt auch die Modalitäten fest, unter denen gemauschelt werden darf: Über den Schuldspruch selbst soll es keine Absprachen geben, die gerichtliche Aufklärungspflicht bleibt in Kraft, unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bindung des Gerichts an die „Verständigung“, so werden die Deals in Juristendeutsch genannt, entfallen.
Gleichwohl unterschreiten deutsche Richter, Staatsanwälte und Verteidiger offenbar auch regelmäßig die im § 257c festgelegten Mindeststandards für den Kuhhandel ums Strafmaß, sodass im Oktober 2012 das Bundesverfassungsgericht begann sich der Chose anzunehmen. Drei Beschwerden lagen vor: Zwei von Verurteilten, denen Anlagebetrug nachgewiesen worden war und eine von einem Polizisten, bei dem es um schweren Raub in zwei Fällen ging. Sie bemängelten, dass die Absprachen in den jeweiligen Verfahren über ihre Köpfe hinweg getroffen, sie unter Druck gesetzt worden seien und so ein fairer Prozess nicht möglich gewesen sei.
Win-Win-Situation
Typische Fälle sind das nicht, denn zumeist springt bei dem Deal auch für den Angeklagten einiges raus. Einer der bekanntesten Fälle eines derartigen Deals ist der des ehemaligen VW-Managers und Namensgebers der sozialpolitisch katastrophalen Vorschläge der sogenannten Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, Peter Hartz. Er geriet 2005 wegen Untreue in den Fokus der Braunschweiger Staatsanwaltschaft, jahrelang hatte er den Betriebsratsvorsitzenden des Wolfsburger Autoherstellers, Klaus Volkert, mit Geld, Lustreisen und bezahltem Sex bei der Stange gehalten.
Anfang 2007 wurde die von Hartz betriebene besonders intensive Form der Sozialpartnerschaft dann Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Dieses war allerdings – man höre und staune – gerade einmal auf zwei Verhandlungstage angesetzt. Hier muss man sich kurz in Erinnerung rufen, wie wenig das ist: Es geht um einen massiven Skandal der Veruntreuung von Firmengeldern bei einem der Aushängeschilder des deutschen Exportkapitalismus, von 2,6 Millionen Euro Gesamtschaden ist die Rede, allein zur Finanzierung der brasilianischen Langzeitgeliebten des VW-Arbeiterführers Volkert wurden 400 000 Euro für „Betriebsratsprojekte“ zur Verfügung gestellt. Hier genauer nachzubohren, lag offenbar aber nicht im Interesse des Gerichts. Hartz gesteht, bzw. lässt seinen Anwalt vorformulierte Standardsätze verlesen, und bekommt zwei Jahre auf Bewährung samt einer Geldstrafe von 576 000 Euro, die aber nur so hoch ausfällt, weil bei einem Mann von Hartzens Schlag 360 Tagessätze eben ein kleines Vermögen sind.
Diese Form des „Deals“ – halbherziges Geständnis gegen mangelnde Aufklärung und extrem niedrige Strafe – nahm der rechtspolitische Sprecher der Fraktion die Linke denn auch zum Ausgangspunkt am 25. Januar 2007, das Ende der informellen Absprachen für Wirtschaftsstrafverfahren zu fordern: „Die justizunwürdige Praxis, Wirtschaftsstrafverfahren im großen Umfang mittels sogenannter Deals einvernehmlich zu beenden, muss durch den Gesetzgeber unterbunden werden. Durch einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ lässt sich kein Rechtsfrieden herstellen.“
Postmoderne Strafverfahren
Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders. Es gab den Absprachen heute seinen Segen. Freilich nicht ohne den absurd klingenden Hinweis, dass fürderhin auch die Gerichte das Gesetz zu beachten hätten – ansonsten gäbe es Nachbesserungsbedarf. Abgesehen davon, dass es skurril anmutet, jene, die sich als Hüter von Recht und Gesetz verstehen, dazu mahnen zu müssen, dass auch sie selbiges zu berücksichtigen haben, ist schwer verständlich, wie die Drohung der Nachbesserung eines Gesetzes die Nichtbeachtung eines bereits bestehenden Gesetzes verhindern soll.
Fakt ist, Absprachen in Strafprozessen sind weit verbreitet. Fakt ist auch, dass sie in vielen Fällen jenem Prinzip widersprechen, das Edda Weßlau, Professorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Bremen, gegenüber der Deutschen Welle so formuliert: „Im Strafverfahren geht es um die Wiederherstellung der Geltung der Rechtsordnung durch Ausspruch einer Strafe. Dazu muss man erst einmal feststellen: Was war eigentlich genau?“ Und Fakt ist, dass es einen auffälligen Überhang milder Urteile bei Wirtschaftsverbrechen gibt. Bei diesen Delikten kommt hinzu, dass die ausgedealten Urteile zumeist jedem Rechtsempfinden des gesunden Menschenverstandes widersprechen.
Mit dem Urteil des BVerfG wird sich die Dealerei nun ausweiten, wie Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung prognostiziert. Prantl treffend weiter: „Der alte Strafprozess ist tot, es lebe das postmoderne Strafverfahren. (…) Es wird in diesem neuen Strafverfahren nicht mehr unbedingt die Wahrheit gesucht. Stattdessen wird gefeilscht, gekungelt, gepokert und gezahlt. Geständnis und Deal werden außerhalb des Gerichtssaals, oft am Telefon, von Richter, Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem ausgetüftelt, die Strafe wird nicht nach der festgestellten, sondern nach der so ausgehandelten Schuld bemessen.“
Kein Epochenbruch
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So richtig Heribert Prantls Einschätzung der „Postmodernität“ der Strafverfahren auch ist, so wenig handelt es sich bei dem heutigen Bundesverfassungsgerichtsurteil um einen Epochenbruch. Denn was darin zum Ausdruck kommt, ist lediglich, dass die Verfassungsrichter ihre eigene Ohnmacht vor der bestehenden Rechtspraxis eingestehen.
In einer 2007 veröffentlichten Studie von Karsten Altenhain, Ina Hagemeier, Michael Haimerl und Karl-Heinz Stammen mit dem Titel „Die Praxis der Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren“ wird das Ausmaß der Deals deutlich: 81 Prozent der darin befragten Juristen stimmten der Aussage zu „Urteilsabsprachen sind für mich ein unverzichtbares Instrument zur Bewältigung von Wirtschaftsstrafverfahren“. 19,4 Prozent der Richter und 56,8 Prozent der Staatsanwälte gaben an, dass sie bereits Strafhöhen zugestimmt hätten, die ihnen unangemessen milde vorgekommen sind.
Die Verfassungsrichter haben nur das in juristische Form gegossen, was ohnehin Status Quo war. Es ist, wie Bertold Brecht schon zu sagen wusste: „Unrecht gewinnt oft Rechtscharakter einfach dadurch, daß es häufig vorkommt.“