Lauterbach - Fehlverhalten ohne Konsequenzen?

Colonia obscura – der Minister mauert, und die Universität mauert mit

An der Universität zu Köln hat eine Kommission gegen Gesundheitsminister Prof. Dr. med Dr. sc. (Harvard) Lauterbach ein Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens durchgeführt und empfohlen, das Verfahren einzustellen. Dieser Empfehlung hat sich Rektor Prof. Dr. Axel Freimuth am 21. Juli 2023 angeschlossen und sie damit offiziell umgesetzt. Ein solch bemerkenswerter Vorgang soll hier in zwei Teilen kritisch kommentiert werden.

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Erweist sich die Universität zu Köln ihres ursprünglichen Anspruches als würdig? Noch im Spätmittelalter galten die “Sieben freien Künste” (Abb.) als Voraussetzung für ein wissenschaftliches Studium.
Foto: Herrad von Landsberg Lizenz: CC-BY-SA 3.0, Mehr Infos

Nach vorläufigem Abschluss der umfangreichen Recherchen rund um den beruflichen Werdegang des Bundesgesundheitsministers wurde die Universität Köln, die Karl Lauterbach seinerzeit zum Professor berufen hatte, über ein mögliches Fehlverhalten des damals jungen Wissenschaftlers informiert. Ziel war ein offizielles Prüfungsverfahren. Was kam dabei heraus?

Der Vorgang

Nach außen hin sieht es aus wie ein ordentliches und erfolgreiches Beispiel wissenschaftsinterner Qualitätssicherung. Als ein solches wurde es auch von Karl Lauterbach selbst standesgemäß auf Twitter kommentiert:

Die Universität Köln hat meine Bewerbung an die Uni Tübingen von vor 28 J geprüft. Ich bekam die Professur, nahm sie aber nicht an. Die Prüfung der Bewerbung ergab einstimmig: kein wissenschaftliches Fehlverhalten. Danke für die aufwändige Prüfung.

Lauterbach verlinkte einen Artikel aus Spiegel-online, in dem die frohe Botschaft bereits am Morgen verkündet worden war. Der zeitliche Abstand zwischen Lauterbachs Tweet und der Veröffentlichung des Spiegel-Artikels betrug 13 Minuten. Durch dpa multipliziert, zogen weitere Medienhäuser wenig später entsprechend nach, ergänzt um den obligatorischen Lauterbach-Tweet, aber mit gleichermaßen wenig inhaltlichem Tiefgang. Case closed?

Mitnichten. Was außen glänzt, kann innen komplett verrottet sein. So stellt sich der Vorgang dem Verfasser dar, der sich als Hinweisgeber in diesem Verfahren hier nun zu erkennen gibt. In diesem ersten Teil soll es um die Rahmenbedingungen des Verfahrens gehen.

Gleichberechtigter Informationszugang? Fehlanzeige

Zunächst ist fragwürdig, dass ich in der informationellen Nahrungskette an letzter Stelle stehe und mir wesentliche Informationen weiterhin vorenthalten werden. Nachdem der Spiegel bereits am Morgen des 21. Juli den Bericht verfasst hatte, erfolgte bereits eine eifrige Kommentierung in den sozialen Netzwerken durch Lauterbachs eigenen Tweet sowie eine Kommentierung durch den Welt-Journalisten Tim Röhn, der mit einigem Erstaunen die Nichtbehandlung von Vorwürfen mit einer Reihe von Ausschnitten aus dem offiziellem Bericht der Untersuchung belegte – einem Bericht, der mir zu dem Zeitpunkt nicht vorlag. Postalisch erreichte er mich erst am 29. Juli 2023.

Als ich das Schreiben des Rektorats sichtete, das am Mittag des 21. Juli 2023 per e-Mail bei mir eingetroffen war und das den Kommissionsbericht nicht enthielt, sondern nur das Ergebnis des Verfahrens, erfuhr ich lediglich, es sei eingestellt worden. Die ein paar Tage später eintreffende postalische Version war allerdings auf den 20. Juli 2023 datiert. Ich las also etwas, das mir vorher zwar schon durch Twitter, aber vermutlich auf offiziellem Wege dennoch als letztem mitgeteilt wurde. Allerdings war es nicht die Pressestelle der Universität zu Köln, die den Spiegel informierte, wie ich zunächst angenommen hatte. Die Information des Spiegel erfolgte über Karl Lauterbach. Dieser wurde wiederum am 20. Juli gesondert vom Rektorat über die Einstellung des Verfahrens informiert. Mit der frühen Information und der Weiterleitung an den Spiegel erlangte Lauterbach einen Vorteil in der Deutung des Geschehens – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. **

Ein Verfahren voller formaler Fehler

Als problematisch erweist sich allerdings der Umgang mit der „Ordnung zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens“, die für das gesamte Verfahren die Rechtsgrundlage darstellt. Denn aus meiner Sicht handelte die Kommission schlicht und ergreifend rechtswidrig. Aus vier Gründen:

1. Zunächst hätte ich als Hinweisgeber gem. § 10 Abs. 4 jener Ordnung eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen. Dies ist nicht geschehen.*

2. Dann verfüge ich gem. § 4 Abs. 4 S. 2 über das konkrete Recht, eine Befangenheit der einzelnen Kommissionsmitglieder anzumerken. Dieses Recht ist nicht gerade einfach auszuüben, wenn die Namen der Kommissionsmitglieder unbekannt sind.

3. Nachdem die Kommission beschlossen hatte, ein Verfahren einzuleiten, waren mir gem. § 10 Abs. 3 die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel schriftlich zur Kenntnis zu geben. Dies ist nicht geschehen.

4. Die namenlose Kommission steht dabei symbolisch für den gesamten Bericht, den ich auf offiziellem Wege zunächst nicht sehen durfte, aber gem. § 14 Abs. 2 der Ordnung sehen musste. Der Wortlaut des Ordnungstextes („Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, mitzuteilen.“) wurde von der Universität jedoch so ausgelegt: Zunächst versandte sie ein Schreiben aus dem Rektorat, das fast deckungsgleich mit der Pressemitteilung war, die am gleichen Tag veröffentlicht wurde, und keinerlei „wesentliche Gründe“ enthält. „Dabei“ bedeutete: Erst auf Druck ließ sich die Universität gnädigerweise dazu herab, mir den Kommissionsbericht eine Woche später postalisch zuzusenden, obwohl dieser bereits Ende Juni 2023 abgefasst war.

Warum so juristisch, pedantisch, grantelig? Nun, dieser Weg stellt sich bisher als der einzig gangbare heraus, um aus Karl Lauterbach irgendeine Information herauszubekommen, die zur Klärung der zahlreichen Merkwürdigkeiten in seinem Lebenslauf führen könnte. Jeder Forscher aus der zweiten Liga, um eine von Lauterbachs eigenen Diffamierungsbegriffen zu gebrauchen, verfügt über ein transparenteres CV als der professorale Minister.

Lauterbach schweigt öffentlich

Lauterbachs Schweigen auf kritische Nachfragen liegt nicht an einer allgemein langsamen Reaktionsgeschwindigkeit: Die an der Universität Köln tätige Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis (GWP) war mit der Aufbereitung der Vorwürfe befasst. Diese fragte Lauterbach im Rahmen des Verfahrens im Auftrag der Kommission auch offiziell am 26. Mai 2023 an, und Lauterbach war bereits am 29. Mai 2023 in der Lage zu antworten – der exakte Wortlaut dieses gewichtigen Statements ist mir aber gleichwohl ebenso unbekannt. Sämtliche Anfragen an das Bundesgesundheitsministerium, sein Abgeordnetenbüro und sogar die SPD-Bundestagsfraktion verliefen bisher fruchtlos, sodass das Curriculum des Doppeldoktors auf seiner eigenen Homepage, die vom Bundesgesundheitsministerium auf die „offizielle, amtliche“ einfach kopiert wurde, der Weisheit letzter Schluss ist. Die Kommission hat sich nun entschieden, diese Weisheit ungeprüft als solche stehen zu lassen.

Gute Wissenschaftliche Praxis – Schein und Sein

Was bedeutsamer ist: Der sechsseitige Bericht, der auf den 27. Juni 2023 datiert, ist vor allem ein Zeugnis dafür, was die Uni-Kommission jeweils nicht behandelt hat. Ich hatte im Vorfeld auf 14 Seiten bei der Ombudsperson für gute wissenschaftliche Praxis, Prof. Dr. Martin Avenarius, die Vorwürfe niedergeschrieben. Der Eingang wurde mir am 27. Februar 2023 bestätigt. Dem folgten einige Rückfragen, Hinweise allgemeiner Natur sowie ein freundliches Telefonat. Eine Nachfrage, wie der Stand der Dinge sei, verbunden mit dem Hinweis auf die Fragwürdigkeiten im Hinblick auf das Lauterbach-Institut, die ich auch im Cicero publiziert hatte, beantwortete die Ombudsperson zuletzt am 19. April 2023 mit dem Vermerk, ich müsse mich noch etwas gedulden. Die drei Monate Funkstille wurden dann durch Überrumpelung meiner Person und nach einem rechtswidrigen Verfahren am 21. Juli 2023 jäh unterbrochen.

Die Kommission lässt alles fallen – aus Ignoranz

Mein 14-Seiten-Bericht enthielt das Kondensat all jener Vorwürfe, die aus Anlass des Aktenstudiums entstanden waren, minus aller Spekulationen, aber zusätzlich verbunden mit ganz konkreten Anregungen, was genau geprüft werden sollte, um Klarheit zu erzielen. Es war nämlich schnell abzusehen: Über eine einfache Presseanfrage sind brisante Informationen in einer ausländischen Institution wie der T.H.Chan School of Public Health nicht zu erhalten.

Was ich nicht seh’, tut Karl nicht weh

Im Bericht ist nun zu lesen, wie Ombudsperson und Kommission die einzelnen Vorwürfe nicht argumentativ entkräfteten, sondern einfach ignorierten und damit von Sitzung zu Sitzung fallen ließen. Insgesamt tagte die Kommission drei Male: Am 12. April, dann am 17. Mai und zuletzt am 19. Juni 2023. Hauptgrund dafür ist die Auffassung, bei einem Großteil der Vorwürfe handele es sich nicht um Verstöße im Sinne der Ordnung. Diese müssten grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt sein. Der konkrete Punkt, nämlich § 1 Abs. 1 Punkt c), könnte allerdings nicht klarer formuliert sein: Als Fehlverhalten infrage kämen demnach insbesondere „Falschangaben wie […] unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich falscher Angaben zum Publikationsorgan und zu den angenommenen oder in Druck befindlichen Veröffentlichungen)“. Damit ist jede Aussage in einem offiziellen Bewerbungsschreiben, die den Bewerber in besserem Licht erscheinen lässt, als es der Realität entspricht, möglicher Verfahrensgegenstand. Grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ist dabei im einzelnen festzustellen oder eben zu verneinen. Damit war mir klar:

Eine Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens war sowohl verpflichtet als auch in der Lage, sämtliche Fragwürdigkeiten zu klären, was über reguläre Presseanfragen nicht zu erzielen war.

Das tat sie aber leider nicht.

Drittmittelangaben? Alles bereits entkräftet!

So ist für den 12. April 2023, dem ersten Sitzungstermin der Kommission, zu lesen, wie diese aus Anlass eines Berichtes von table.media die Einwände zu den Drittmittelangaben als entkräftet ansah. Eine eigenständige Prüfung der Angaben erfolgte nicht, wäre aber zwingend gewesen – die Hauptvorwürfe entkräftet dieser Artikel nicht: Nämlich, dass Lauterbach vorgab, Studienleiter gewesen zu sein, die Drittmittel selbstständig eingeworben zu haben und schließlich die Drittmittel transferieren zu können.

Lehrveranstaltungen? Prüfen wir nicht!

Zu den Lehrveranstaltungen heißt es lediglich: „Die Vorwürfe zu evtl. nicht abgehaltenen Lehrveranstaltungen lassen sich nicht mehr überprüfen.“ Die Prüfung hätte beispielsweise durch die Konsultation der in der Anzeige verlinkten universitätseigenen Vorlesungsverzeichnisse erfolgen können, oder durch eine Nachfrage an den Institutionen, an denen Lauterbach vorgab, tätig gewesen zu sein.

Studienabschlüsse? Sind uns egal!

Zu dem Zeitpunkt hat die Kommission bereits einen weiteren zentralen Punkt, nämlich Lauterbachs Angaben zu seinen Studienabschlüssen, die mal bezüglich des Jahres und mal bezüglich des Schwerpunktes abwichen, stillschweigend ignoriert. Die Anregung, die Abschlussurkunden einmal anzufordern, dementsprechend ebenfalls.

Literaturangaben? Dafür sind wir nicht zuständig!

Die Angaben in seiner ersten Doktorarbeit aus dem Jahre 1991 einer Prüfung zu unterziehen, wurde mangels Zuständigkeit fallen gelassen – die Universität Düsseldorf sei dafür zuständig, wo Lauterbach damals promoviert wurde. Die Diskrepanz zwischen Artikeln im Literaturverzeichnis seiner Doktorarbeit und seiner ersten Publikationsliste ist aber unabhängig vom Promotionsort erklärungsbedürftig. Der Vergleich selbst wirft Fragen auf: Warum weichen die Angaben überhaupt voneinander ab? Schließlich ist die erste Dissertation Teil von Lauterbachs Bewerbung gewesen – die darin enthaltene Literaturliste als Prüfungsgegenstand zu verwerfen, ist sehr fragwürdig.

Publikationen? Gucken wir uns nicht an!

Der Teppich, unter den die Verschlimmbesserungen und Auslassungen gekehrt wurden, ist groß genug für weitere Unregelmäßigkeiten: „Außerdem wurde für die Bewertung des Sachverhaltes nur die aktualisierte Publikationsliste (1997) herangezogen, da diese der Universität Tübingen vor der offiziellen Ruferteilung vorlag.

Der Einsatz des Wortes „da“ wirkt bisweilen vernebelnd („Darf ich vor Ihnen an die Kasse, da ich bezahlen möchte?“). Zunächst: Lauterbach hat zwei Publikationslisten eingereicht. Die erste Publikationsliste wurde dem Anschreiben beigefügt, das auf den 10. Dezember 1995 datiert. Die zweite Publikationsliste wurde irgendwann im Jahre 1997 nachgereicht. Eine zwingende Begründung dafür, die erste Publikationsliste zu verwerfen, liegt hier nicht vor. Problematisch ist, dass die Kommission dadurch auch den entscheidenden Tatbestand verkennt: Die Angaben aus dieser ersten Publikationsliste sind es nämlich, die Lauterbach zur Einladung verhalfen. Lauterbach war zunächst einer von sechs, die sich unter allen Bewerbern durchgesetzt hatten. Hätte die Kommission Lauterbach eingeladen, wenn alle Angaben in seiner ersten Liste korrekt gewesen wären? Und wie viele Angaben waren denn nun korrekt? Fragen, die sich angesichts der schlampigen Behandlung der Vorwürfe gar nicht erst stellen. So einfach ist das!

*****

Die Frequenz der fehlerhaften Angaben hat der Kommission möglicherweise doch ein schlechtes Gewissen bereitet und ein Restreservoir an wissenschaftlicher Integrität aktiv werden lassen: Irgendwas musste sie dann doch hinschreiben. Dies wird Thema des nächsten Teils sein.

*****

* An dieser Stelle erfolgte eine Korrektur des Textes auf Bitten des Autors.

Datum: 10.08.23, 18.20 Uhr

Zuvor hieß die Passage:

Zunächst hätte ich als Hinweisgeber gem. § 10 Abs. 4 jener Ordnung angehört werden müssen. Sowohl das Wahlrecht einer mündlichen Anhörung wie auch die Hinzuziehung eines Beistandes ist mir auf diese Weise versagt worden. Ich bin nicht angehört worden.

** An dieser Stelle erfolgte eine Korrektur des Textes auf Bitten des Autors

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Datum: 20.9.2023, 13:40 Uhr

Zunächst hieß die Passage: Als ich das Schreiben des Rektorats sichtete, das am Mittag des 21. Juli 2023 per e-Mail bei mir eingetroffen war und das den Kommissionsbericht nicht enthielt, sondern nur das Ergebnis des Verfahrens, erfuhr ich lediglich, es sei eingestellt worden. Ich las also etwas, das mir vorher zwar schon durch Twitter, aber vermutlich auf offiziellem Wege dennoch als letztem mitgeteilt wurde. Man kann diese Art der Kommunikation aus Sicht der Presseabteilung als zielorientiert charakterisieren, was weder verwerflich noch illegal ist: Die Pressestelle strebt schließlich auch an, den Arbeitgeber in vorteilhaftem Licht erscheinen zu lassen: Mit der Information des Spiegel gab sie Lauterbach einen Vorteil in der Deutung des Geschehens – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die ein paar Tage später eintreffende postalische Version war allerdings auf den 20. Juli 2023 datiert. Von einem Versehen kann keine Rede sein.

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