Bundesverfassungsgericht: Sitzblockaden fallen unter das Recht auf Versammlungsfreiheit
(30.03.2011/dpa)
Das Bundesverfassungsgericht hob in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die strafrechtliche Verurteilung eines Demonstranten auf, der mit anderen Aktivisten gegen den Irakkrieg protestiert und die Zufahrt zum US-Luftwaffenstützpunkt Rhein Main in Frankfurt blockiert hatte (Az. 1 BvR 388/05).
Bei der Blockadeaktion handele es sich zwar im Rechtssinn um Gewaltausübung, dennoch falle sie unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz. Bei der strafrechtlichen Beurteilung müsse geprüft werden, ob die eingesetzten Mittel im Verhältnis zum Ziel als verwerflich anzusehen sind.
Bei der Abwägung seien unter anderem zu berücksichtigen: „Die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports (…).“ Dies habe das Landgericht Frankfurt nicht ausreichend geprüft. Die Karlsruher Richter hoben die Verurteilung auf und verwiesen den Fall zurück.
Das höchste deutsche Gericht bestätigte allerdings erstmals ausdrücklich, dass auch indirekte Einwirkungen grundsätzlich als „Gewalt“ im Sinne des Nötigungs-Paragrafen strafbar sein können.