Sind die Einsatzregeln der Bundeswehr verfassungskonform?
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Taschenkarte: Angriff statt Verteidigung –
Von THOMAS WAGNER, 24. Dezember 2009 –
Darf die Bundeswehr einen Angriffskrieg führen? Wer das Grundgesetz zu Rate zieht, findet unter Artikel 26 eine unmissverständliche Antwort: “Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.”
Zeit-Autor Theo Sommer, ehemals ein hochrangiger Mitarbeiter des Bundesverteidigungsministeriums (1), scheint eine deutlich andere Meinung zu haben, als die Väter und Mütter unserer Verfassung. Oder wie soll man seine Äußerung verstehen, dass die Bundeswehr in Afghanistan guten Grund dafür habe, “von der bloßen Verteidigung zum Angriff, zur Nacheile und zu präventivem Handeln” (2) überzugehen? “Sie hat jedes Recht zu solcher Eskalation”, behauptet der einflussreiche Journalist ausgerechnet auf der Titelseite des Wochenblatts Die Zeit vom 17. Dezember 2009.
Keineswegs habe es sich um eine “schleichende Ausweitung des Auftrags” gehandelt, “nichts wurde da vertuscht oder verborgen”. Obwohl sich das Bundesverteidigungsministerium bis heute weigert, den von der Bundeswehr in Afghanistan geführten Krieg auch als solchen zu bezeichnen – auch Verteidigungsminister Guttenberg (CSU) spricht lediglich von “kriegsähnlichen Zuständen” – behauptet Sommer allen Ernstes, der “Strategiewechsel” von der bloßen Verteidigung zum Angriff sei “nicht hinter herabgelassenen Rollläden” geschehen. Eine robustere Kriegsführung werde von dem Mandat des Bundestages gedeckt. Die Bundeswehr sei nicht die Heilsarmee.
“Die “Taschenkarten”, die den Soldaten ihr Verhalten vorschreiben, wurden in diesem Sinne überarbeitet”, soweit Theo Sommer.
Dass es sich bei der im Juli dieses Jahres überarbeiteten und bis zum heutigen Zeitpunkt der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemachten Taschenkarte um ein Regelwerk handelt, dass die Spielräume der Soldaten für den Schusswaffengebrauch in Afghanistan erweitert, wird von kaum einem Beobachter bezweifelt.
Strittig ist jedoch, ob sich die darin festgelegten Regeln zur Anwendung militärischer Gewalt noch im Rahmen des vom Deutschen Bundestag erteilten Mandats bewegen und ob sie dem Friedensgebot des Grundgesetzes entsprechen.
Bei der Einführung der neuen Taschenkarte hat der Sprecher des damaligen Verteidigungsministers Franz Josef Jung (CDU) laut einer dpa-Meldung vom 27. Juli 2009 gesagt, die Prioritäten in Gefechten seien darin für den einfachen Soldaten deutlicher formuliert worden: “Vor allem der Aspekt, dass nicht erst auf einen Angriff gewartet werden muss”, um militärische Gewalt anzuwenden, “sondern durchaus auch präventiv gearbeitet werden darf.”
“Angriffe können zum Beispiel dadurch verhindert werden, dass gegen Personen vorgegangen wird, die Angriffe planen, vorbereiten, unterstützen oder ein sonstiges feindliches Verhalten zeigen. Ein feindliches Verhalten besteht fort, wenn bei Personen, die ISAF angegriffen haben, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese ihren Angriff in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang fortsetzen oder wieder aufnehmen “, zitierte der Ministeriumssprecher Mitte Dezember im Wortlaut aus dem Dokument (3 ).
In der alten Taschenkarte hatte es dagegen noch geheißen: “Der Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Personen, die erkennbar von ihrem Angriff abgelassen haben, ist verboten”, so dpa. Nach Informationen der Tübinger Informationsstelle Militarisierung ist zudem der folgende Satz in der überarbeiteten Taschenkarte komplett gestrichen worden: “Die Anwendung tödlicher Gewalt ist verboten, solange nicht ein Angriff stattfindet oder unmittelbar bevorsteht.” (4)
Bei den “Änderungen an der Taschenkarte” handle es sich um “Erweiterungen, nicht nur Klarstellungen”, sagte Rainer Stinner (FDP) zum Zeitpunkt ihrer Einführung. Das dürfe der Öffentlichkeit nicht vorenthalten bleiben.
Damals war Stinner noch Oppositionspolitiker. Heute tut die von ihm mitgetragene Bundesregierung das genaue Gegenteil. Sie täuscht die Öffentlichkeit.
Sie versucht den Eindruck zu erwecken, als ob sich die Befugnisse der Soldaten überhaupt nicht erweitert hätten. Regierungssprecher Wilhelm sagte: “Die Taschenkarte kann nicht über das hinaus gehen und auch in keiner Weise das ändern, was der Sicherheitsrat festgelegt und erlaubt hat oder das Mandat des Deutschen Bundestages festgelegt und erlaubt hat. Das heißt, die Taschenkarte bewegt sich immer im Rahmen dessen, was sowohl nach der Sicherheitsratsresolution als auch nach dem Bundestagsmandat möglich ist”.
Dass die aktuelle Taschenkarte tatsächlich in diesem Sinne mandatskonform ist, steht selbst in den Augen von Bundeswehroffizieren keineswegs fest.
Kapitänleutnant Jörg Wiebach bezweifelt, dass die Einsatzregeln (Rules of Engagement, ROE) “dem Auftrag der im Bundestag beschlossenen Anträge der Bundesregierung tatsächlich entsprechen. Er fordert daher, die bislang geheim gehaltene Taschenkarte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (5)
Wiebach steht mit dieser Ansicht in der Truppe sicherlich nicht allein da. Er ist Sprecher des Arbeitskreises Darmstädter Signal, in dem sich 150 Unteroffiziere und Offiziere zusammengeschlossen haben, um die deutsche Sicherheitspolitik nach Maßgabe des Grundgesetzes kritisch zu begleiten.
“Natürlich brauchen die Soldatinnen und Soldaten Rechtssicherheit für deren Handeln”, sagt er im Gespräch mit Hintergrund. Aber: “Auch hier ist die Politik aufgefordert, die Karten auf den Tisch zu legen und die Rules of Engagement (ROE) auf der Grundlage unseres Grundgesetzes zu gestalten und nicht an den Forderungen der Bündnispartner.” Diesen sei deutlich zu machen, “dass das Grundgesetz als unsere Verfassung für Deutschland der vorrangige Maßstab ist. Und daran ist der Auftrag im Einsatz anzulehnen. Auch wenn das Einschränkungen in der Handlungsfreiheit bedeutet.”
Ob sich der Bundesverteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg (CSU), die vom Volk gewählten Mitglieder des Deutschen Bundestages und die Angehörigen des vom Bundestag eingesetzten Untersuchungsausschusses zum Massaker von Kundus ebenso sehr dem Grundgesetz und seinem Friedensgebot verpflichtet fühlen wie dieser kritische Soldat?
(1) Sommer war Chefredakteur und Herausgeber der Zeit sowie Leiter des Planungsstabes des Bundesverteidigungsministeriums unter dem Verteidigungsminister Helmut Schmidt.
(2) Theo Sommer: “Nein. Wer kämpft, der tötet”, in: “Die Zeit” Nr. 52, 17.12.2009, S. 1.
(3 ) http://www.bundesregierung.de/nn_1516/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2009/12/2009-12-14-regpk.html
(4) http://www.imi-online.de/2009.php?id=2018
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(5) Wiebach gibt an dieser Stelle seine persönliche Ansicht, nicht jedoch die der Bundeswehr wieder.
http://www.hintergrund.de/20091221564/politik/inland/kapit%C3%A4nleutnant-j%C3%B6rg-wiebach-darmst%C3 %A4dter-signal-%C3%BCber-das-massaker-in-kundus-und-seine-folgen.html