Der Lügner vom Amt
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Wie Kriegsverkäufer Joschka Fischer die Legende von der deutschen Nichtbeteiligung am Völkerrechtsverbrechen gegen den Irak inszeniert –
von JÜRGEN ROSE, 11. April 2011 –
Um welch erstrangige Polit-Kanaille es sich bei dem Bundesaußenminister a. D. Joseph Fischer handelt, konnte der interessierte Zeitgenosse bereits 1999 erfahren, wenn er einen Blick in den Reader warf, der damals unter dem paradigmatischen Titel Wie Dr. Joseph Fischer lernte, die Bombe zu lieben in der Edition Tiamat erschienen war (1). Denn dort hatte der Berliner Autor Christian Y. Schmidt detailliert dargelegt (2), wie es dem einstigen Capo der Frankfurter »Putztruppe« in enger Abstimmung mit seinem Spießgesellen Daniel Cohn-Bendit gelungen war, die vormals auf ökopazifistischem Kurs befindlichen Grünen zum kriegerischen Interventionismus zu bekehren. Mit seinem damaligen Meisterstück an bellizistischer Perfidie hatte Fischer ohne viel Federlesens den Grundkonsens vom Tisch gefegt, auf den sich die Bonner Republik verständigt hatte, nachdem die Angloamerikaner im Westen im Bunde mit der Roten Armee im Osten den Deutschen ihren größenwahnsinnigen Militarismus gründlich ausgebombt hatten. „Nie wieder Auschwitz, nie wieder Krieg“, so hatte die auf diese drakonische Lektion gegründete Raison d’être der neuen deutschen Demokratie gelautet. Doch Madeleine Albright’s Darling schiss seinen Parteijüngern kurzerhand die Parole „Nie wieder Auschwitz und deshalb Krieg!“ ins politische Kleinhirn. Womit vormals Friedensgrüne zu fürderhin Kriegsgrünen in NATO-Oliv mutierten. Zur überschäumenden Freude all jener, die seit langem schon den Tag herbeigesehnt hatten, an dem der Marschtritt deutscher Soldatenstiefel wieder von Berlin aus durch die Welt hallen würde.
Gerhard Schröder und Joschka Fischer: Zum Markenzeichen der rot-grünen Jahre wurde die Kriegsbereitschaft Deutschlands. Madeleine Albright’s Darling Fischer schiss seinen Parteijüngern die Parole „Nie wieder Auschwitz und deshalb Krieg!“ ins politische Kleinhirn. |
Mittlerweile zum Princeton-Professor und ZEIT-Kolumnisten avanciert, legte der bombenverliebte Friedensverräter jüngst unter dem Rubrum I am not convinced. Der Irak-Krieg und die rot-grünen Jahre einem erwartungsvollen Publikum die Memoiren seines Intermezzos im Auswärtigen Amt vor (3). Im Hinblick auf die vorgebliche Nichtbeteiligung Deutschlands an dem gegen den Irak und seine Bevölkerung verübten völkerrechtlichen Verbrechen springt zunächst eine Passage ins Auge, in der es um die NATO und die hierzulande stationierten US-Truppen geht. Dort heißt es: „Von Anfang an stand Deutschlands Nein zum Irak-Krieg im Widerspruch zu unseren fortgeltenden Bündnisverpflichtungen innerhalb der Nato, und dieser Widerspruch ließ sich weder aufheben noch leugnen. … Aus all diesen Gründen wollten wir deshalb auch weiterhin amerikanische Truppen in Deutschland stationiert haben, die aber nun im Irak eingesetzt werden würden.“ Immerhin gibt Fischer zu, dass die Invasionstruppen der USA von deutschem Boden aus in den Krieg geführt wurden – ohne freilich auch nur ein Wort darauf zu verschwenden, dass es sich um einen glasklaren Aggressionskrieg handelte, der wiederum aus deutscher Sicht einen glatten Verstoß gegen die Bestimmungen des sogenannten 2+4-Vertrages sowie weiterer völkerrechtlicher Grundnormen und damit natürlich zugleich einen eklatanten Bruch des Grundgesetzes implizierte. Zudem fabuliert er von schlechterdings nicht existenten Bündnisverpflichtungen, denn im NATO-Vertrag steht nirgendwo, dass einem Bündnispartner, der einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg vorbereitet und führt, Hilfe zu leisten sei. Noch weitaus dreister indes seine folgende Lüge: „Diese Lage zwang uns zu einer Gratwanderung, aus der die rot-grüne Bundesregierung niemals ein Geheimnis gemacht hatte: die Überfluggenehmigung für amerikanische Militärflugzeuge, Bewachung amerikanischer Standorte durch die Bundeswehr, die Entsendung von Fuchs-Spürpanzern nach Kuwait, die den Einsatz von chemischen Waffen feststellen konnten etc., gehörten in diesen Bereich. Aber niemals hatte unsere Regierung die entscheidende Linie überschritten, nämlich entgegen unserer öffentlichen Ablehnung des Irak-Krieges insgeheim diesen Krieg doch unterstützt zu haben. Ein solcher Vorwurf ist schlicht haltlos.“ Haltlos ist lediglich der Unfug, den dieser Rechts- und Friedensverräter vom Auswärtigen Amt hier zu Papier bringt. Denn was anderes als massive Kriegsunterstützung stellte denn die Bereitstellung des deutschen Territoriums inklusive des Luftraums als Einsatzbasis für die US-Streitkräfte dar? Später schlussfolgerte sogar der vom Bundesministerium der Verteidigung bestallte Wehrjurist Dr. Peter Dreist: „Entgegen allen öffentlichen Äußerungen ist auch die Lage der Bundesrepublik während des III. Golf-Konflikts durchaus als heikel anzusehen: Sie kann insbesondere aufgrund der aktiven Unterstützung der Aufmarschbemühungen der USA und ihrer Verbündeten und der Erlaubnis für diese, die Militärflugplätze in Deutschland für den Aufmarsch und die Versorgung sowie die Durchführung der Kampfeinsätze als Landebasen zu nutzen, sowie aufgrund der Nicht-Inhaftierung zurückkehrender Soldaten der Verbündeten, die sich aktiv an Kampfhandlungen beteiligt hatten, aus völkerrechtlicher Sicht als Partei des Konflikts betrachtet werden, die sich durch diese Handlungen ihres neutralen Status in diesem Konflikt begeben hatte.“ (4)
Zweifelsfrei fest steht darüber hinaus, dass die USA und ihre willigen Koalitionäre ihren Angriffskrieg ohne die deutsche Unterstützung keinesfalls so hätten führen können, wie sie ihn geführt haben, ja, vielleicht hätte der Krieg zu diesem Zeitpunkt gar ganz von der Agenda gestrichen werden müssen, nicht zuletzt deshalb, weil eine ganz handfeste Verweigerung jeglicher Kriegsunterstützung seitens der Bundesrepublik Deutschland auch in der weltweiten öffentlichen Wahrnehmung nochmals von ganz anderem Gewicht gewesen wäre als das heuchlerische Nein von Schröder oder Fischers verbaler „Heldenakt“ auf der Bühne der Münchner „Wehrkundetagung“.
Dafür, wie Fischers Legendenbildung trotz ins Auge springender Widersprüchlichkeit auf fatale Weise zu verfangen vermag, liefert Ulrike Winkelmann vom FREITAG ein schlagendes Beispiel. In ihrer Rezension des Fischer-Märchens (5) verklärt sie den Verfassungsbruch der rot-grünen Mischpoke zum „am wenigsten bestrittenen außenpolitischen Erfolg“ und attestiert den Friedensverrätern sodann: „Mit dem Nein zum Irakkrieg haben Schröder wie Fischer sich und der Bundesrepublik eine großen Gefallen getan.“ Georg Christoph Lichtenberg hätte hierzu vermutlich annotiert: „Mit größerer Majestät hat nie ein Verstand stillgestanden.“ Denn legt man im Hinblick auf die Rolle Deutschlands im Irak-Krieg die zwingend erforderlichen völker- und verfassungsrechtlichen Normen zugrunde, stellt sich die Lage diametral anders dar.
Schon unmittelbar nachdem in der Nacht des 20. März 2003 die angloamerikanischen Koalitionstruppen ihren völkerrechtsverbrecherischen Überfall auf den Irak und seine Menschen gestartet hatten, stellten empörte Bundesbürger zuhauf Strafanzeigen, eben weil die Regierung Schröder entgegen der von ihr selbst verbreiteten Legende, die Bundesrepublik Deutschland beteilige sich nicht an diesem Krieg, den USA und weiteren Bündnispartnern auf deren gemäß NATO-Truppenstatut gestellte Anfrage hin bereits im November 2002 umfassende Unterstützung zugesichert und darüber hinaus auch aktiv und vorsätzlich an der Vorbereitung des Angriffskrieges gegen den Irak im Sinne des § 80 StGB (6) mitgewirkt hatte. Letzteres ergibt sich aus einer vom damals amtierenden Bundesminister der Verteidigung, Dr. Peter Struck, im Dezember 2002 getroffenen Entscheidung zur uneingeschränkten Unterstützung der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundeswehr. Im Vorbefehl für die „Force Protection für die US-Streitkräfte“, den das Streitkräfteunterstützungskommando der Bundeswehr am 20. Dezember 2002 herausgegeben hat, heißt es dazu wörtlich:
• „BM [Bundesminister Struck] hat entschieden, dass
• die Unterstützung der US Streitkräfte in Deutschland mit „allen Anstrengungen“ zu erfolgen hat,
• ein Einsatz von US National Guard in Deutschland in Zukunft nicht mehr erforderlich sein wird, weil – auf konkrete und durch USAREUR bestätigte – Anforderungen der US-Seite entsprechende Force Protection durch die deutschen Streitkräfte gewährleistet wird,
• eventuelle Einschränkungen im Friedenseinsatz und Ausbildungs-/Übungsbetrieb hinzunehmen sind.“
Noch vor Weihnachten 2002 begann daraufhin das Streitkräfteunterstützungskommando gemeinsam mit den ihm unterstellten Wehrbereichskommandos in großer Hektik, die Bewachung der Kasernen, in denen die Truppen der Aggressoren hierzulande untergebracht waren, zu planen und zu organisieren. Ab Januar 2003 – also noch in der Vorbereitungsphase des Angriffskrieges! – übernahmen nach offiziellen Angaben bis zu 4.200 Bundeswehrsoldaten die Bewachung von US-Liegenschaften und deckten damit die Verlegung von 30.000 Soldaten der US-Landstreitkräfte in den Irak ab, wodurch militärische Kräfte der USA in enormem Ausmaß für die Führung des Irak-Krieges freigesetzt wurden.
Die Bundeswehr rühmte sich später in ihrem Intranet selbst ihrer Verdienste, die sie sich im Hinblick auf die Unterstützung des US-Verbündeten während des Irak-Krieges erworben hat. So meldete Intranet Aktuell am 6. Mai 2003: „Stellvertretend für die mehr als 3000 Bundeswehrsoldaten, die zum Schutz von US-Einrichtungen an fünfundsechzig Standorten in Deutschland Wachdienst leisten, waren etwa 100 von ihnen nach Wiesbaden-Erbenheim eingeladen worden. Hier erhielten sie von Generalmajor Ricardo S. Sanchez, Kommandeur der 1st Armored Division, zur Erinnerung und als Anerkennung für ihre Dienste bei der Bewachung eine Urkunde sowie eine Gedenkmedaille. An die versammelten Soldaten gerichtet machte Sanchez deutlich, dass die Unterstützung der Bundeswehr seit dem 24. Januar den US-Streitkräften die Möglichkeit gegeben habe, sich auf ihren Auftrag im Irak zu konzentrieren.“ Und am 12. November 2003 berichtete wiederum Intranet Aktuell: „Die US-Armee hat am 5. November 2003 in Heidelberg Repräsentanten von Bundeswehr, Polizei und Bundesgrenzschutz für die Leistungen bei der Bewachung der amerikanischen Einrichtungen nach den Terror-Anschlägen und während des Irak-Kriegs ausgezeichnet. General B. B. Bell vom Hauptquartier der US-Landstreitkräfte dankte den deutschen Sicherheitskräften für die Bewachung der amerikanischen Militäreinrichtungen. … Seit dem Terroranschlag vom 11. September 2001 und dem Irak-Krieg hatten deutsche Sicherheitskräfte US-Einrichtungen verstärkt bewacht. Die Sicherheitskräfte erledigten ihre Aufgabe gut, ‚so dass wir keine Angst vor terroristischen Anschlägen haben müssen‘, sagte Bell. Nach Angaben des US-Generals wurden 30.000 Soldaten der US-Landstreitkräfte in Europa in den Irak verlegt.“
Unmissverständlich kommt die überragende Bedeutung, welche die von der Bundeswehr gebotene Entlastung für die US-Streitkräften im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung des Angriffskrieges gegen den Irak darstellte, in einer Dankesurkunde zum Ausdruck, die dem Wehrbereichskommando IV von US-General B. B. Bell, dem Kommandierenden General der US Army Europe und der 7. US Army, überreicht wurde. Im Dankestenor heißt es unter anderem: „Your continued support in helping us protect our installations in the Federal Republic of Germany has empowered us to execute our mission of efficiently deploying our expeditionary Army forces.” Realiter entpuppt sich diese von den US-Streitkräften überreichte „Scroll of Appreciation“ somit als Gratulationsurkunde für den von der Bundeswehr, respektive im genannten Fall von den Angehörigen des dekorierten Wehrbereichskommandos IV – Süddeutschland –, verübten Völkerrechts- und Verfassungsbruch.
Neben der direkten Mitwirkung an der Vorbereitung des Angriffskrieges gegen den Irak unterstützte die rot-grüne Bundesregierung dieses völkerrechtliche Verbrechen noch auf vielfältige andere Weisen, insbesondere durch die Gewährung von Überflugrechten für alliierte Kampf- und Transportflugzeuge im deutschen Luftraum, durch die Zusicherung des reibungslosen Transits alliierter Truppen durch Deutschland sowie die Genehmigung zur Nutzung amerikanischer Militärbasen, insbesondere der für die Kriegführung unabdingbaren Hauptquartiere auf deutschem Boden. Noch drei Jahre später gab die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sich desselben rechtsverräterischen Jargons wie Joschka Fischer bedienend zu Protokoll, weshalb das Kabinett so und nicht anders entschieden hatte: „Wir haben aber auch öffentlich keinen Zweifel daran gelassen, dass wir als NATO-Partner zum Bündnisfall stehen, den Amerikanern Überflugrechte gewähren und die Nutzung ihrer Basen in Deutschland ermöglichen. Niemand wollte die Differenzen im deutsch-amerikanischen Verhältnis eskalieren.“ (7)
Ein erst im Herbst 2008 ans Licht der Öffentlichkeit gelangter Grund für das verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung könnte darin zu suchen sein, dass es „tatsächlich … ein Geheimabkommen zwischen der deutschen Regierung und den USA zu geben [scheint]. Das wurde in einer Radiosendung mit Albrecht Müller (SPD), früher Leiter der Planungsabteilung im Bundeskanzleramt unter Willy Brandt und Helmut Schmidt, erwähnt. Er sagte, dass in der Zeit der deutschen Wiedervereinigung die US-Regierung befürchtete, ihre Militärstützpunkte in Deutschland zu verlieren. Aber Kanzler Kohl habe mit den USA ein Geheimabkommen abgeschlossen, demzufolge diese die Militärstützpunkte zu jeder Zeit für alle Fälle benutzen können. Das frühere Mitglied der deutschen Regierung Oskar Lafontaine äußerte sich in einer Konferenz im Januar 2006 in Berlin dahingehend, dass in diesem Sinne Deutschland kein souveränes Land wie Frankreich sei.“ (8)
Angesichts dieses Sachverhalts erscheint ein Passus aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Gewissensfreiheit von Soldaten plötzlich in ganz besonderem Licht. Darin heißt es nämlich: „Unabhängig davon, ob solche Geheim-Abkommen überhaupt rechtliche Wirkungen auszulösen vermögen, ist jedenfalls die Vorschrift des Art. 103 UN-Charta zwingend zu beachten, die folgenden Wortlaut hat: „Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“ Art. 103 UN-Charta stellt ganz allgemein den Vorrang des Rechts der UN-Charta gegenüber Verpflichtungen aus allen anderen völkerrechtlichen Abkommen fest. Dies hat im vorliegenden Zusammenhang die Konsequenz, dass aus solchen – für den Senat nicht ersichtlichen, jedoch nicht auszuschließenden – Geheim-Abkommen für die USA und für das UK gegenüber Deutschland jedenfalls keine Rechte und Verpflichtungen ableitbar sind, die der UN-Charta widersprechen, also etwa gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verstoßen“ (BVerwG 2 WD 12.04, S. 94).
Indem aber die deutsche Regierung den Aggressoren jene pauschalen Nutzungsgenehmigungen erteilt hat, verstieß sie in eklatanter Weise gegen völkerrechtliche Gebote des Neutralitätsrechts. Letzteres hat seine Grundlage im Völkergewohnheitsrecht und im V. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten neutraler Staaten im Falle eines Landkriegs vom 18. Oktober 1907, das in Deutschland seit dem 25. Oktober 1910 in Kraft ist. Den Status eines „neutralen Staates“ muss jedes Land wahren, das nicht an einem militärischen Konflikt zwischen anderen Staaten teilnimmt. Beteiligung an einem Krieg ist ausschließlich an der Seite des Opfers eines bewaffneten Angriffs erlaubt, keinesfalls aber auf Seiten des Angreifers.
Dessen ungeachtet ließ Generalbundesanwalt Kay Nehm durch seine Pressestelle am 21. März 2003 verlautbaren: „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) abgelehnt, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die einen Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens nach § 80 StGB begründen könnten.“
Seine ablehnende Entschließung begründete er mit Mängeln in der verfassungs- und strafrechtlichen Normierung des Angriffskriegsverbotes. Im einzelnen rekurrierte er auf die definitorische Unschärfe des Angriffskriegsbegriffs, die eingeschränkte Reichweite des Straftatbestandes § 80, das in der Rechtsinterpretation zu beachtende Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot sowie das Rechtsprinzip der einengenden Tatbestandsauslegung. Hiernach sei lediglich derjenige Angriffskrieg strafbar, an dem sich Deutschland mit eigenen Streitkräften beteiligt; es müsse eine Tat von Gewicht vorliegen, nicht nur bloße Duldungs- oder Unterlassungshandlungen, und im Sinne des erforderlichen „tatbestandsmäßigen Unrechtserfolges“ müsse auch eine konkrete Kriegsgefahr für die Bundesrepublik Deutschland selbst verursacht werden.
Zentrale Relevanz besaß in den Augen des Generalbundesanwalts der Umstand, dass „dem Völkerrecht … kein allgemein anerkannter und auch nur einigermaßen ausdifferenzierter Begriff der völkerrechtswidrigen bewaffneten Aggression zu entnehmen“ sei. An dieser Stelle irrte Deutschlands oberster Strafverfolger jedoch. Als Bestandteil der Resolution 3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974 hatte nämlich die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Konsens eine weitreichende Begriffsbestimmung des Aggressionstatbestandes vorgenommen. In den insgesamt acht Artikeln der „Definition des Begriffs Aggression“ ist auch eine umfangreiche und expressis verbis „nicht erschöpfende“ Auflistung von Angriffshandlungen enthalten. Im Hinblick darauf, dass Deutschland entscheidend dazu beigetragen hat, das völkerrechtliche Verbrechen gegen den Irak und seine Menschen überhaupt zu ermöglichen, kommt Artikel 3 Buchstabe f dieser Aggressionsdefinition herausragende Bedeutung zu. Als Akt der Aggression zu werten ist demnach die „Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen“.
Exakt diesen Tatbestand erfüllte die rot-grüne Bundesregierung, als sie den NATO-Verbündeten sämtliche erbetenen Unterstützungsleistungen für die Vorbereitung und Durchführung ihres Aggressionskriegs gewährte. Daher manifestierte sich in der Presseverlautbarung des Generalbundesanwalts der blanke Rechtsnihilismus, wenn er dort behauptete, solches Handeln der Bundesregierung werde „als eine bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen vom Tatbestand des § 80 StGB nicht erfasst“. Auf dem Wege dieser seiner willkürlich getroffenen und völlig abwegigen Rechtsauslegung gelangte der Generalbundesanwalt folgerichtig zu der Behauptung, dass „Artikel 3f der Resolution 3314 (XXIX) … bei der strafrechtlichen Beurteilung“ des Regierungshandelns bedeutungslos sei. Denn, so stellte der Generalbundesanwalt abschätzig resümierend im Hinblick auf die rechtliche Bindungswirkung des Beschlusses der UN-Generalversammlung aus dem Jahre 1974 fest: „Der weder bindenden noch abschließenden Definition kommt mithin nur die Bedeutung einer Orientierungshilfe zu.“
Einer solchen indes hätte vor allem der Generalbundesanwalt selbst bedurft, hatte er doch seine Orientierung im unübersichtlichen Dickicht des Völker- und Verfassungsrechts völlig verloren. Zwar traf sein Einwand zu, dass die Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung nicht zum harten Kernbestand des Völkerrechts im Sinne des „ius cogens“ gehört, wohl aber konstituierte sie nach dreißig Jahren unwidersprochener Geltung völkerrechtliches Gewohnheitsrecht – und auch dieses ist kategorisch einzuhalten.
Dem willfährigen juristischen Steigbügelhalter einer mit bemerkenswerter krimineller Energie agierenden Exekutive hätte zudem die Lektüre eines wahrlich erhellenden Rechtsgutachtens, das vor Kriegsbeginn, am 13. März 2003, im Bundesministerium der Verteidigung angefertigt worden war, auf die Sprünge helfen können. Es hatte die „völkerrechtliche Zulässigkeit der Bewachung amerikanischer Einrichtungen in Deutschland durch Soldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ zum Gegenstand. Die entscheidende Passage im Text des Ministerialjuristen Klaus Schäfer lautete: „Ich empfehle daher im Falle eines bewaffneten Konflikts unverzüglich Sorge dafür zu tragen, dass Sanitätssoldaten von militärischen Wachaufgaben entbunden werden. Bei Nichtbeachtung würde das im Wachdienst eingesetzte Sanitätspersonal Gefahr laufen, seinen völkerrechtlichen Schutz zu verlieren und im Rahmen eines Angriffs auf eine militärische Einrichtung einer Konfliktpartei als Teil eines legitimen militärischen Ziels im Sinne des Völkerrechts betrachtet zu werden.“
Diese völkerrechtliche Expertise barg brisante Implikationen:
Erstens wurden die USA und ihre Verbündeten mit Beginn des Krieges gegen den Irak zu Konfliktparteien im Sinne des Völkerrechts.
Zweitens wurden die militärischen Einrichtungen der USA und ihrer Verbündeten auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland mit Beginn des Krieges gegen den Irak zu legitimen militärischen Zielen im Sinne des Völkerrechts.
Drittens mussten die zur Bewachung der militärischen Einrichtungen der USA und ihrer Verbündeten auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten, vom Humanitären Völkerrecht besonders geschützten Sanitätssoldaten mit Beginn des Krieges gegen den Irak von ihrem Wachauftrag entbunden werden, da sie anderenfalls ihren besonderen völkerrechtlichen Schutz verloren hätten und zu regulären Kombattanten im Sinne des Völkerrechts geworden wären.
Viertens wurde die Bundesrepublik Deutschland durch den Einsatz von Bundeswehrsoldaten zur Bewachung der militärischen Einrichtungen der USA und ihrer Verbündeten selbst zur Konfliktpartei an der Seite der Aggressoren.
Fünftens wurde jeder der für die Bewachung der militärischen Einrichtungen der USA und ihrer Verbündeten eingesetzten deutschen Soldaten mit Beginn des Krieges gegen den Irak tatsächlich zu einem regulären Kombattanten im Sinne des Völkerrechts und durfte vom irakischen Verteidiger legitimerweise unter Wahrung der Regeln des Humanitären Völkerrechts bekämpft werden.
Sechstens schließlich wurde auch die Bundesrepublik selbst insgesamt mit ihren Streitkräften durch diesen Einsatz von Bundeswehrsoldaten zum legitimen militärischen Ziel im Sinne des Völkerrechts, womit klar und eindeutig die konkrete Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 26 Grundgesetz sowie des Paragraphen 80 Strafgesetzbuch heraufbeschworen wurde.
Sowohl die politische Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung als auch die militärische Führungsspitze der Bundeswehr waren über all das im Bilde. Darum – nämlich aufgrund des Rechtsgutachtens – wurde befohlen, den Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr aus der Bewachung der US-Einrichtungen herauszulösen. In mehreren Koordinierungsbesprechungen wurden die Wachaufgaben unter Heer, Luftwaffe, Marine und der Streitkräftebasis neu verteilt. Gleichwohl wurden die Soldaten des Zentralen Sanitätsdienstes von ihrem Bewachungsauftrag endgültig erst zum 1. April 2003 entbunden. Daraus folgt, dass vom Beginn des Krieges gegen den Irak am 20. März bis zum Ablauf des 31. März 2003 mit dem während dieses Zeitraumes erfolgten Einsatz von Sanitätssoldaten zur Bewachung militärischer Einrichtungen der US-Streitkräfte die Normen des Humanitären Völkerrechts gebrochen wurden. Auf deutschem Boden fand also ein Kriegsverbrechen statt. Dies war allen Beteiligten bekannt: sowohl der Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Peter Struck, als auch der durch General Wolfgang Schneiderhan repräsentierten militärischen Führungsspitze, welche die hierfür notwendigen Anordnungen erteilt hatte, und darüber hinaus innerhalb der Bundeswehr allen mit der Organisation der Bewachung der US-Liegenschaften beauftragten Soldaten bis auf die Ebene der Stabsoffiziere, zum Teil noch darüber hinaus. Die einzigen Staatsdiener dieser Republik, den gleichwohl offenbar totale Ahnungslosigkeit umfing, waren der Generalbundesanwalt zu Karlsruhe – und der Friedensverräter im Amt Joschka Fischer, wenn man denn seinen Memoiren Glauben schenken möchte.
Der Autor: Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr a. D. und Vorstandsmitglied der kritischen SoldatInnenvereinigung „Darmstädter Signal“.
Roses Artikel hat in den Reihen des Darmstädter Signal zu einer kontroversen Debatte geführt. Einen lesenswerten Kommentar dazu lieferte VOLKER BRÄUTIGAM mit seinem bissigen Text Knoten im Schwanz.
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Anmerkungen und Quellen:
(1) Bittermann, Klaus/Deichmann, Thomas (Hrsg.): Wie Dr. Joseph Fischer lernte, die Bombe zu lieben. Die Grünen, die SPD, die Nato und der Krieg auf dem Balkan, Berlin 1999.
(2) Schmidt, Christian Y.: Die Grünen, die Nato und der Krieg, in: Bittermann/Deichmann a. a. O., S. 133–154.
(3) Fischer, Joschka: I am not convinced. Der Irak-Krieg und die rot-grünen Jahre, Köln 2011. Die nachfolgenden Zitate entstammen einem am 14. Februar 2011 im SPIEGEL unter dem Titel „Memoiren. Balancieren am Abgrund. Joschka Fischer über Deutschlands schwieriges Nein zum Irak-Krieg“ vorab erschienenen Auszug.
(4) Dreist, Peter: 50 Jahre Bundeswehr – Rahmenbedingungen für Einsätze im Ausland im Spannungsfeld zwischen Politik und Recht – Teil II –, in: Bundeswehrverwaltung, Heft 3, März 2005, S. 49 ff.
(5) Winkelmann, Ulrike: “Na warte, Wonka!“ Abtritt. Die eigene Partei als Stein im Schuh: Joschka Fischer legt sein Buch über die letzten rot-grünen Jahre vor, in: Der Freitag, Nr. 8, 24. Februar 2011, S. 17.
(6) StGB § 80 „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ lautet: „Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
(7) Klenk, Florian/Klingst, Martin (Interviewer): »Schimanski-Methoden gibt’s nur im Fernsehen!« Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) über Folter im Rechtsstaat, deutsche Beamte in Guantanamo und notwendige Grauzonen im Antiterrorkampf, in: Die Zeit, Nr. 5, 26. Januar 2006, S. 9.
(8) Richter, Hans-Peter: Von deutschem Boden geht Krieg aus. Die Funktion der ausländischen Militärstützpunkte, in: Dossier 59, Beilage zu Wissenschaft und Frieden 4/2008, S. 13f.