Wie der Verfassungsschutz in die Meinungsfreiheit eingreift
Der Rechtsanwalt und Unternehmensberater Peter Schindler macht darauf aufmerksam, dass der Verfassungsschutz zunehmend zu einem politischen Akteur wird. Er nimmt sich dabei eine Äußerung des Präsidenten des Verfassungsschutzes vor, der die Verbreitung vorgeblich russischer Narrative als rechtsextrem kritisiert hatte.
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Das BfV greift hier mit der beabsichtigten Meinungsunterdrückung in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG ein. Denn die Äußerung Haldenwangs hat die Qualität einer polizeilichen Warnung, die präventiv auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Beitrag zur Ausbreitung des Rechtsextremismus in Deutschland gerichtet ist.
Dies ist dem BfV jedoch gesetzlich ausdrücklich untersagt, es greift damit unzulässig in die Polizei- und Ordnungshoheit der Länder ein.
Die Warnung ist daher bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, wäre es aber auch aus materiellen Gründen, weil es hier an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für einen derartigen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG fehlt.