Norbert Häring über Wahlausschlüsse

Erst Rumänien, nun Frankreich: Hintergründe zum Wahlausschluss von Marine Le Pen

Erst hat das rumänische Verfassungsgericht einen rechten Präsidentschaftskandidaten mit guten Siegeschancen von der Wahl ausgeschlossen, nun tut das französische dasselbe. Die Personalie des Vorsitzenden ist dabei besonders interessant und anrüchig.

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Am 28. März urteilte der französische Verfassungsrat im Fall eines Lokalpolitikers, dass es verfassungsmäßig ist, einem verurteilten Politiker sofort nach einem ersten Urteil die Wählbarkeit für politische Ämter zu entziehen und nicht erst nach Erschöpfung des Rechtswegs und Rechtskräftigkeit des Urteils. Drei Tage später, am 31. März, verhängte ein Pariser Gericht diese Strafe gegen die aussichtsreiche Präsidentschaftskandidatin Marine Le Pen, weil sie der Veruntreuung von Geldern des EU-Parlaments für schuldig befunden wurde. Das ist ein Vergehen, das in Brüssel geradezu grassiert.

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