Die Landesmedienanstalten als Wahrheitsministerien
Seit drei Jahren agieren die Landesmedienanstalten als Nachzensoren für Internet-Beiträge. Zumindest können sie das tun, wenn sie meinen, Fehler in Beiträgen gefunden zu haben. Helge Buttkereit hat recherchiert und sich auch mit juristischen Stimmen auseinandergesetzt.
„Eine Zensur findet nicht statt.“ So heißt es eindeutig in Artikel 5 des Grundgesetzes. Weiterhin steht dort: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“
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In der Realität ist es nicht so eindeutig. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) sieht das mit dem Grundrecht wie folgt: „Das verfassungsrechtliche Zensurverbot umfasst allein die Vorzensur, d.h. das Eingreifen von Maßnahmen vor der Veröffentlichung eines Beitrages. Die nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit fällt hingegen unter den Schrankvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG.“ Vorzensur dürfe nicht sein, Nachzensur schon, so kann man diese Sätze der Medienanstalt übersetzen. Sie verweist auf allgemeine Gesetze, die die Grundrechte in gewisse Schranken weisen können. Allgemeine Gesetze wohlgemerkt. Gesetze für alle.
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